Wie und durch wen kann das Archivgut der Staatsarchive genutzt werden?
Das Hessische Archivgesetz von 1989 in der aktuellen Fassung vom 26. November 2012 bestimmt: "Das Recht, öffentliches Archivgut zu nutzen, steht jeder Person zu [...]" (§ 12 Abs. 1 HArchivG). Jedoch muss der Zweck der Benutzung dargelegt werden (Benutzungsanmeldung, siehe rechts in der Download-Box). Wer beispielsweise etwas über die Geschichte Hessens, seines Heimatorts oder seiner Familie erfahren und erforschen will, kann sich damit an die Archive wenden. Benutzer und Fragesteller sind Wissenschaftler/innen der verschiedensten Sparten, Privatpersonen, aber auch Behörden und Gerichte.
Die Benutzung des Archivguts kann entweder bei einem Besuch im Lesesaal oder durch eine schriftliche Auskunftserteilung geschehen. In beiden Fällen beraten die Archivarinnen und Archivare vor Ort. Je genauer und detailreicher eine Frage gestellt wird, desto zielgerichteter kann in den Beständen recherchiert werden.
Zur Vorbereitung einer Anfrage oder eines Besuchs im Archiv kann in der gemeinsamen Online-Datenbank HADIS in den staatlichen Archivbeständen recherchiert werden. Da längst nicht alle Bestände darin verzeichnet sind, lohnt aber eine Anfrage im Archiv auch dann, wenn HADIS keine Anhaltspunkte für die eigene Fragestellung bietet.
Ältere Unterlagen sind bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts meist in zeittypischen Handschriften verfasst. Wem die so genannte Sütterlin-Schreibschrift bekannt ist, wird das Lesen älterer deutscher Schriften leichter fallen.
Jüngeres Archivgut sowie nichtstaatliche Bestände (private Nachlässe, Verbandsschriftgut etc.) unterliegen meist besonderen Nutzungsbedingungen oder gesetzlichen Schutzfristen. Dies sollte vor einem Archivbesuch mit dem jeweiligen Archiv abgeklärt werden.
Näheres zur Benutzung der Hessischen Staatsarchive regelt die Benutzungsordnung.